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Der Kinder- und Jugendarbeitschutz verfolgt das Ziel, Kinder vor einer zu frühen Arbeitsaufnahme zu schützen und Jugendliche entsprechend ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz zu bewahren.
Kinder und Jugendliche benötigen besonderen Schutz vor gesundheitsgefährdenden Belastungen in der Arbeitswelt.
Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ungestörten Entwicklung zu beachten. So dürfen Jugendliche z.B. nicht mit gefährlichen Arbeiten oder zur Nachtzeit beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit ist auf höchstens 8 Stunden pro Tag und auf 5 Tage pro Woche begrenzt.
Die Beschäftigung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Lediglich Kinder über 13 Jahre dürfen an 2 Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden) an 5 Tagen in der Woche mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
Welche Tätigkeiten als leicht gelten, ist in einer Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt.
Die Regierungspräsidien überwachen, ob die zum Schutz der Kinder erlassenen Beschäftigungsverbote und die zum Schutz der Jugendlichen bei der Arbeit erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sie können auf Antrag in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen.
Vorschriften
Publikation