Informationen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
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Informationen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
Die Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und die Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen befanden sich bisher in unterschiedlichen Vorschriften. Durch das Zusammenfassen mehrerer Betriebsvorschriften in einer Rechtsverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wurde ein anwenderfreundliches, die Eigenverantwortung von Arbeitgebern und Betreibern stärkendes Betriebs- und Anlagensicherheitsrecht verabschiedet.
Ungeachtet der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers schreibt die BetrSichV regelmäßige Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen vor. Diese werden im Rahmen eines Gesamtsicherheitskonzepts von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt.
Die Beschaffenheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel ergeben sich im wesentlichen aus den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (z.B. 1. GPSGV – Niederspannungsverordnung, 9. GPSGV – Maschinenverordnung, 12. GPSGV – Aufzugsverordnung).
Zuständig für die Überwachung, sowohl der Betriebsvorschriften als auch der Beschaffenheitsanforderungen, sind die Arbeitsschutzbehörden die gleichzeitig als Marktüberwachungsbehörden fungieren.
Publikationen
Publikationen können unter folgender Adresse bestellt werden:
Hessisches Sozialministerium Abteilung III
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Telefon: 0611/817 3498
Telefax: 0611/890 84 904
arbeitsschutz@hsm.hessen.de
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