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Arbeitsschutzorg. Klein-/ Kleinstbetriebe
Auf die Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in Betrieben wirken viele Faktoren, die in Abhängigkeit von der Betriebsgröße unterschiedlich ausgestaltet sind. Beispielsweise haben die Art und Weise der Kommunikation, die Möglichkeit der Delegation und das Vorhandensein von Fachabteilungen Einfluss auf die Gestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und somit auf die Qualität der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Eine betriebsgrößenabhängige Auswertung, die anhand der Betriebsdaten aus den ASCA-Revisionsjahren 1995 bis 1997 durchgeführt wurde, verdeutlicht dies.
In der Vergangenheit waren Arbeitgeber von Kleinunternehmen von der Verpflichtung ausgeschlossen, eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte oder überbetriebliche Dienste für die Beschäftigten zu gewährleisten. Erst seit der Umsetzung von Vorgaben der EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie in nationales Recht haben auch Beschäftigte in kleinen Betrieben ein Anrecht auf eine derartige Betreuung.
Die Vorschriften, die die Gestaltung der sicherheitstechnischen und der arbeitsmedizinischen Betreuung konkretisieren, werden seitdem nach und nach für die Unternehmen der einzelnen Branchen angepasst. Diese noch wenig bekannten Änderungen waren erfahrungsgemäß insbesondere in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten häufig der Grund, dass eine sicherheitstechnische Betreuung noch nicht oder noch nicht den Vorgaben entsprechend sichergestellt war.
Die ASCA-Revisionen zeigten aber auch in Betrieben mit bis zu 299 Beschäftigten relativ häufig Mängel in bezug auf die sicherheitstechnische Betreuung auf. Dies ist u.a. darin begründet, dass gerade in Betrieben dieser Größe Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der sicherheitstechnischen Betreuung nachkommen, indem sie einen betriebsinternen Mitarbeiter neben der regulären betrieblichen Aufgabe zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Mängel, die dabei häufig entstehen, sind zu geringe Einsatzzeiten, eine unzureichende Fachkunde dieser "Teilzeit"-Fachkräfte oder aber auch unklare Bestellverfahren und Aufgabenzuteilungen.
Wenn allerdings Abläufe zur Umsetzung konkreter Vorgaben aus Vorschriften betrachtet werden, tauchen in Betrieben bis zu einer Größenordnung von ca. 100 Beschäftigten die meisten Probleme auf. Zur Erstellung und zum Vorhandensein von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen gab es in der Hälfte der Betriebe mit bis zu 49 Beschäftigten und in 53% der Betriebe mit bis zu 99 Beschäftigten keine betriebsinternen Vorgaben. Im betriebsgrößenspezifischen Vergleich zum Umgang mit Gefahrstoffen zeigte sich, dass kleinere Betriebe eher Schwierigkeiten mit der Erfüllung der gesetzlichen Forderungen hatten als die größeren Unternehmen. Darüber hinaus scheint die Betriebsgröße eher dahingehend zu differenzieren, ob überhaupt und in welcher Qualität den gesetzlichen Forderungen nachgekommen wird. So ist der prozentuale Anteil der Unternehmen, die ein mängelfreies Gefahrstoffverzeichnis vorweisen konnten, über alle Betriebsgrößen recht homogen (zwischen 29% und 37%). Die Unterschiede finden sich dahingehend, ob ein Gefahrstoffverzeichnis überhaupt erstellt wurde und in welcher Qualität es die Betriebe führten. Der Anteil der Unternehmen, in denen das Gefahrstoffverzeichnis fehlte, variierte über die Betriebsgrößen zwischen 28% und 46%. Vergleichbar groß streute der Anteil der Unternehmen, in denen ein mangelbehaftetes Verzeichnis vorlag.
Die Ergebnisse der betriebsgrößenabhängigen Auswertung zeigten, dass in den kleineren Betrieben tendenziell ein höherer Handlungsbedarf bestand, den Forderungen einer arbeitsschutzbezogenen Aufbau- und Ablauforganisation nachzukommen. Aber auch mittelgroße Betriebe wiesen Mängel auf, vor allem bei der Integration der Arbeitsschutzaufgaben in die betrieblichen Strukturen, wie dies z.B. bei der Festlegung der Arbeitsschutzaufgaben für Führungskräfte und bei Berücksichtigung von Sicherheitsanforderungen bei Investitions- und Beschaffungsmaßnahmen der Fall ist. Der Betriebsgrößenvergleich im Bereich der Anlagensicherheit ergab ein heterogenes Bild. Tendenziell sinkt zwar auch hier der Grad der Umsetzung gesetzlicher Forderungen mit der Betriebsgröße, aber dieser Trend ist weniger deutlich. Im Hinblick auf die Ergebnisse zur Gefahrstoffverordnung ist festzustellen, dass der Anteil der Betriebe, die keinerlei Mängel bei der Umsetzung von Bestimmungen aufwiesen, über die Größenklassen kaum variiert. Allerdings waren die größeren Betriebe bisher aktiver, wenn es um die Umsetzung der einzelnen Verpflichtungen geht, die sich aus dem Einsatz gefährlicher Arbeitsstoffe ergeben. Das Spektrum verbesserungsbedürftiger Umsetzungen ist hier deutlich höher. Für den Bereich des Gefahrstoffrechts gilt anscheinend "Wer mehr macht, macht auch mehr Fehler".
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