Informationen über die Befugnisse der Arbeitsschutzverwaltung
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Informationen über die Befugnisse der Arbeitsschutzverwaltung
Stellen die Arbeitsschutzbehörden fest, dass in den Betrieben gesundheitsbeeinträchtigende und sicherheitswidrige Arbeitsbedingungen bestehen und die hierzu erlassenen Vorschriften nicht eingehalten werden, haben sie den gesetzlichen Auftrag in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Arbeitgebern für Abhilfe zu sorgen. In besonders schwerwiegenden Fällen können zum Beispiel Produkte vom Markt genommen werden, Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte und technische Anlagen stillgelegt oder der Umgang mit Gefahrstoffen untersagt werden. Den Aufsichtsbediensteten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden ist während der Betriebszeiten jederzeit Zutritt zu den Betriebsanlagen zu gewähren. Ihnen sind alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für ihre Arbeit erforderlich sind. Sie sind zur Geheimhaltung betriebsinterner Informationen verpflichtet. Verstöße von Arbeitgebern und betrieblichen Führungskräften können ordnungs- oder strafrechtlich geahndet werden.
Publikationen
Publikationen können unter folgender Adresse bestellt werden:
Hessisches Sozialministerium Abteilung III
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Telefon: 0611/817 3498
Telefax: 0611/890 84 904
arbeitsschutz@hsm.hessen.de