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AKTUELL
Infektionsgefährdung durch Neue Influenza (Grippe) A (H1N1) Viren
Schwangere gelten als Personengruppe mit einem höheren Risiko für influenzabedingte Komplikationen. In den Beschäftigungsbereichen, in denen Schwangere engen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen bzw. zu Patienten haben ist das Infektionsrisiko durch die Schweinegrippe besonders zu berücksichtigen.
Empfehlungen für die Beschäftigung von Schwangern im Gesundheitsbereich, in der Kinderbetreuung, in den Schulen und in anderen Betreuungseinrichtungen.
Schwangere generell
Kindertetreuung
Schulen
Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere und stillende Frauen und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.
Sobald eine werdende Mutter Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie sofort ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber sowie die Krankenkasse davon unterrichten. Nur so kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten zum Schutze der werdenden Mutter erfüllen. Eine dieser Pflichten ist die Mitteilungspflicht über die Beschäftigung einer werdenden Mutter. Die Mitteilung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder zu rechnen ist. Sie haben Anspruch auf Freistellung für die notwendigen ärztlichen Untersuchungen und genießen Kündigungsschutz. Die Arbeitgeber müssen eventuelle Gefährdungen beurteilen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Zur Unterstützung des Arbeitgebers bei dieser Gefährdungsbeurteilung stehen branchenspezifische Merkblätter sowie eine Checkliste zur Verfügung.
Die Regierungspräsidien überwachen den Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz und den Schutzvorschriften nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung sowie die Kündigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und während der Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
Sie beraten die Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und überprüfen in den Betrieben die Beschäftigungsbedingungen sowie die Produktions- und Arbeitsverfahren daraufhin, ob eine Beschäftigung werdender und stillender Mütter ohne Gefährdung möglich ist. Sie können in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung Schwangerer oder in Elternzeit befindlicher Personen für zulässig erklären.
Publikationen
Hotel und Gaststättenbetrieben
Schulen und in der Kinder-. und Jugendbetreuung
vorschulischen Kinderbetreuung
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Mutterschutz in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung
(Merkblatt für Arbeitgeber und Betriebsärzte)
Publikationen können unter folgender Adresse bestellt werden:
Hessisches Sozialministerium Abteilung III
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Telefon: 0611/817 3498
Telefax: 0611/890 84 904
arbeitsschutz@hsm.hessen.de
Formulare
Meldeformular § 5 Mutterschutzgesetz Benachrichtigung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter
Gefährdungsbeurteilung Checkliste über Beurteilungskriterien für Arbeitsplätze werdender Mütter
Antrag auf Zulassung einer Kündigung während des Mutterschutzes