Informationen zum Schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
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Informationen zum Schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Rund 5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland üben Tätigkeiten aus, bei denen sie mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen.
Bei biologischen Arbeitsstoffen handelt es sich um Bakterien, Pilze und Viren, die unter dem Begriff Mikroorganismen subsumiert werden; darüber hinaus versteht man unter biologischen Arbeitsstoffen auch humanpathogene Parasiten sowie das TSE (transmissible spongioforme Enzephalopathie) auslösende Agenz. Biologische Arbeitsstoffe können insbesondere Infektionskrankheiten auslösen. Sie können auch sensibilisierend oder toxisch auf den menschlichen Körper wirken, so dass es beispielsweise zu Allergien, schweren allergisch bedingten Atemwegserkrankungen, Vergiftungsreaktionen und langfristig wirkenden Schwächungen und Erkrankungen des Immunsystems kommen kann.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen treten in sehr unterschiedlichen Arbeitsbereichen und Branchen auf, wie z.B. in der Biotechnologie, in der medizinischen Forschung, der Nahrungsmittelproduktion, der Land- und Forstwirtschaft, der Abfall- und Abwasserwirtschaft, bei der Altlastensanierung und im Gesundheitswesen.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind in der Biostoffverordnung geregelt, mit der die entsprechende Europäische Richtlinie 2000/54/EG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Konkretisiert werden die Schutzmaßnahmen in den Technischen Regeln zu Biologischen Arbeitsstoffen (TRBA).
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