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Die neue Gefahrstoffverordnung

Was ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten?

Am 1. Januar 2005 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie regelt das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen (Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen), gilt zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe sowie zum Schutz der Umwelt durch stoffbedingte Schädigungen. Neben den Festlegungen zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie den Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind hier insbesondere die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschrieben, die der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten zu treffen hat.

An vorrangiger Stelle werden die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung genannt. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, entstehen Gefahrstoffe oder werden Gefahrstoffe freigesetzt, sind die dadurch ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen. Primäres Kriterium sind die gefährlichen Eigenschaften der Gefahrstoffe.

Je nach Art der Stoffe erfolgt die Einstufung in Schutzstufen und damit sind bestimmte Schutzmaßnahmen verbunden. Je höher die Gefährdung, desto umfangreichere Schutzmaßnahmen sind erforderlich (Schutzstufe 1 - 4). Der Verzicht auf die Verwendung besonders gefährlicher Stoffe sowie die Begrenzung der Exposition ermöglichen eine niedrigere Schutzstufe und erfordern damit weniger aufwendige Schutzmaßnahmen.

Neu ist, dass bei der Einstufung in Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung) Erleichterungen bestehen und nur bestimmte Grundpflichten zu erfüllen sind.

Neben den technischen Maßnahmen regelt die Gefahrstoffverordnung auch organisatorische Maßnahmen, wie z.B. die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. Dies beinhaltet z.B. die Erstellung von Betriebsanweisungen, Durchführung von Unterweisungen sowie die Unterrichtung bezüglich besonderer Maßnahmen bei der Tätigkeit mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen.

Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu gewährleisten, die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten sowie je nach Stoffart die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen beinhaltet. Zusätzlich sind weitere Maßnahmen dann erforderlich, wenn Fremdfirmen im Betrieb tätig werden. Die Arbeiten sind zu koodinieren und Gefährdungsbeurteilungen abzustimmen.

Zur Zeit enthält die Gefahrstoffverordnung einige unbestimmte Rechtsbegriffe. Das technische Regelwerk wird dazu überarbeitet und Erläuterungen zur Verordnung und detaillierte Informationen zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen liefern. Hilfestellungen und Beschreibungen zum Stand der Technik, branchenspezifischen Lösungen sowie zu Arbeitsplatzgrenzwerten werden dazugehören.

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