Neues Konzept
Am 25. August 2004 ist die neue Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV – in Kraft getreten. Mit ihren wenigen Paragraphen liegt sie voll im Trend der modernen Rechtsgestaltung und der angestrebten Deregulierung. Die flexiblen Grundvorschriften lassen dem Arbeitgeber einen großen Gestaltungsspielraum beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, verlangen ihm jedoch auch eine hohe Gestaltungs- und Eigenverantwortung ab. Mit Hilfe der im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes geforderten Gefährdungsbeurteilung muss er die vorgegebenen Schutzziele für die Arbeitsplätze und Tätigkeiten in seinem Unternehmen ausfüllen.
Schutzziele ersetzen feste Regelungen
Die acht Paragraphen der neuen ArbStättV, von denen eigentlich nur vier einen konkreten Regelungsinhalt aufweisen, werden durch einen Anhang ergänzt, der jedoch lediglich Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, nicht aber Detailvorgaben enthält. Wer dort Gestaltungshilfe in Form von Maßzahlen oder Richtwerten sucht, wird keine zufriedenstellende Antworten finden. Es stehen jedoch Regeln für Arbeitsstätten in Aussicht, die dem Arbeitgeber bei der Erfüllung der gestellten Anforderungen helfen sollen.
Altbewährtes
Solange diese Regeln noch nicht existieren, gelten die altbewährten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) weiter – längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten der neuen ArbStättV. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt jedoch klar, dass deren Anwendung nur insofern zweckmäßig erscheint, als durch sie noch der aktuelle Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkentnisse im Sinne des Arbeitsschutzgesetz wiedergegeben werden. Eine Verpflichtung zur Ausgestaltung von Arbeitsstätten gemäß den ASR kann nicht abgeleitet werden.
Neue Regeln mit Vermutungswirkung
Auch die oben erwähnten Regeln für Arbeitsstätten werden nicht mit einer Verbindlichkeit, wohl aber mit einer Vermutungswirkung ausgestattet sein. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch andere Maßnahmen ein vergleichbares Sicherheitsniveau und einen der Gefährdungssituation angemessenen Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten und nachweisen. Andererseits kann er aber bei Einhaltung der Regeln davon ausgehen, dass er die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung erfüllt.
Barrierefrei
Völlig neu in die ArbStättV aufgenommen wurden Anforderungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Hier zielen die Bestimmungen im Wesentlichen auf eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ab.
Verschwunden
Erwähnenswert erscheinen noch zwei Anforderungen der alten ArbStättV, die in der neuen Verordnung nicht mehr zu finden sind. Arbeits- und Pausenräume mussten bisher mit einer Sichtverbindung nach außen ausgestattet sein. Jetzt wird nur noch „möglichst ausreichendes Tageslicht“ gefordert. Das heißt, der freie Blick nach außen, der nach altem Recht das Gefühl der Isoliertheit verhindern sollte, ist nicht mehr grundsätzlich erforderlich.
Des Weiteren enthält die neue ArbStättV zwar noch die Anforderung, Sicherheitseinrichtungen, wie raumlufttechnische Anlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung etc., regelmäßig prüfen zu lassen, die Angabe der Prüffristen ist an dieser Stelle jedoch gänzlich entfallen. Auch hier muss der Arbeitgeber nun anhand seiner Gefährdungsbeurteilung eigene Überlegungen anstellen oder sich an die Angaben in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften halten.
Die neue Arbeitsstättenverordnung hier als pdf-Datei zum downloaden