Forderungen von Frauen mit und ohne Behinderung zur Ergänzung und Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes

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anlässlich einer Veranstaltung am 09. März 2004 durchgeführt vom Frauenhaus Kassel und dem Hessischen Koordinationsbüro für behinderte Frauen 

1. Das Gewaltschutzgesetz muss im Hinblick auf Frauen mit Behinderung überarbeitet

werden. So ist beispielsweise im § 2 nicht definiert, ob ein Wohnheimplatz

als Wohnung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gewaltschutzgesetz ist. Auch

die Frage, ob die in einer therapeutischen Wohngemeinschaft lebenden BewohnerInnen

ein auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt i. S. d. §2

Gewaltschutzgesetz begründen.

2. Im Gewaltschutzgesetz muss verankert werden, dass es in allen stationären

und teilstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe Interventionspläne

geben muss. Diese müssen unter Einbeziehung von Fachkräften

mit Behinderungen erstellt werden.

3. Für alle stationären und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen

jährliche Fortbildungen für MitarbeiterInnen gesetzlich festgeschrieben

werden. Für die Bewohnerinnen dieser Einrichtungen sollen regelmäßig Fortbildungen

/ Informationsveranstaltungen angeboten werden. Die Fortbildungen

/ Informationsveranstaltungen sollen gemeinsam von Fachkräften mit

und ohne Behinderung entwickelt und durchgeführt werden.

4. Im Gesetz halten wir eine Festschreibung dahingehend für notwendig, dass

das Wegweisungsrecht für jeden Täter gilt, unabhängig davon, wie lange dieser

in der häuslichen Gemeinschaft lebt, oder z. B. dort als Pflegeperson oder

Mitarbeiter tätig ist.

5. Eine Verlängerung der Antragsfrist für die Wohnungszuweisung von bisher

sechs Monaten auf ein Jahr; §2 Gewaltschutzgesetz, §1361 BGB.

6. Für jede Frau bedeutet es eine große Hürde, Maßnahmen aus dem Gewaltschutzgesetz

zu beantragen. Da es bisher keine Auflistungen und Hinweise

darüber gibt, welche Beratungsstellen und sonstige Hilfs- und Unterstützungsangebote

in welcher Weise für behinderte Frauen nutzbar sind (z. B. Rollstuhlzugänglichkeit),

sind die Barrieren zur Beantragung von Maßnahmen aus

diesem Gesetz für behinderte Frauen noch höher.

Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte es in den einzelnen Städten eine Auflistung

aller Unterstützungs- und Hilfsangebote - unter Benennung ihrer Unterstützungsangebote

für Frauen mit Behinderungen - geben (z. B. Rollstuhlzugänglichkeit,

Klingelbeschriftung in Braille, Angebot, blinde oder

sehbehinderte Menschen von der Straßenbahn abzuholen).

Um die Nutzbarkeit dieser Hilfsangebote für Frauen mit Behinderungen zu erhöhen,

sollten vom Bund und Land finanzielle Mittel zur barrierefreien Gestaltung

der Unterstützungs- und Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden.

7. Mehr Öffentlichkeitsarbeit - z. B. durch die Medien - zu den Möglichkeiten und

Rechten im Rahmen dieses Gesetzes. Entwicklung oder Umarbeitung von Informationen

für die verschiedenen Nutzerinnen. Übersetzung in verschiedene

Sprachen, Gestaltung des Materials in leichter Sprache, so dass auch Frauen

mit Lernschwierigkeiten Zugang zu diesen Informationen haben, Umsetzung

des Materials auf Kassette, usw.

8. Aussetzung des Umgangsrechts für gewalttätige Männer.

9. Alleiniges Sorgerecht der Frauen bei Trennung aus Gewaltbeziehungen.

10. Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Migrantinnen ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.

11. Schnellere Gerichtsentscheidungen für Frauen in akuten Situationen.

12. Freie Wahl des Schutzortes für Frauen nach Gewalterfahrungen. Ebenfalls

muss es jederzeit möglich sein, dass die Frau ihren Schutzort bei Bedarf

Wechseln kann - unabhängig von den hierdurch entstehenden Kosten.

13. Ausreichende Finanzierung der Projekte, die Frauen Schutz, Unterstützung,

Perspektiven und Beratung bei Gewalterfahrungen bieten.

14. Zur Sicherstellung der Fachkompetenz auf dem Gebiet "Frau und Behinderung"

sollen in den Projekten und Beratungsstellen immer auch Mitarbeiterinnen

mit Behinderung beschäftigt werden.



Bild: Logo des Hessischen Koordinationsbüros für behinderte Frauen Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen

Kölnische Straße 99

34119 Kassel

Telefon 0561-7 28 85-22

Telefax 0561-7 28 85-29

E-Mail: hkbf@fab-kassel.de

Internet: http://www.fab-kassel.de/hkbf/hkbf.html






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Links:

Hier finden Sie Hinweise zur Zugänglichkeit und zu den Hilfsangeboten für Frauen mit Behinderung in den hessischen Frauenhäusern, Notrufberatungsstellen und Wildwasserberatungsstellen.
 

 



Literatur: