Neues Sexualstrafrecht in Kraft
Die wichtigsten Neuregelungen für behinderte und widerstandsunfähige Frauen seit 30.
Dezember 2003:
• Die Verjährung von Strafanzeigen wie sexuellem Missbrauch oder
Vergewaltigung gegen Täter aus stationären und teilstationären Einrichtungen
verjährt erst im Alter von 18 Jahren (§ 78b StGB).
• Das Personal von teilstationären Einrichtungen (wie WfBM oder
Tagesförderstätten) kann nun auch bestraft werden, wenn sie sexuelle Handlungen
an Personen vorgenommen haben (§ 174a StGB).
• Die Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Frauen wird mit mindestens
zwei Jahren Haftstrafe geahndet. Vorher war es nur ein Jahr (§ 179 StGB).
• Bei anderen sexuellen Handlungen („sexueller Missbrauch“) an
widerstandsunfähigen Personen gilt nach wie vor der Strafrahmen von sechs
Monaten. Allerdings wurde die Möglichkeit der Bewertung eines „besonders
schweren Falles“ geschaffen mit einem Mindeststrafrahmen von 1 Jahr.
• Frauen, die im Gerichtsverfahren ihre Interessen nicht so gut vertreten können,
kann nun eine Rechtsanwältin zur Seite gestellt werden, auch wenn der Tatbestand
nur ein Vergehen ist. Dies ist besonders für Frauen mit sogenannter geistiger
Behinderung wichtig, damit sie z.B. nicht als widerstandsunfähig eingestuft werden
(§ 397a Strafprozessordnung).
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